Pflichtfelder
Wohnhaustreppen

Wohnungstreppen

Wohnungstreppen

Wohnungstreppen sind baurechtlich notwendige Treppen innerhalb einer Wohneinheit. Wohnungstreppen werden entweder innerhalb einer Wohnung mit unterschiedlichen Geschoßebenen oder in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäusern) vom Baurecht als notwendige Treppen (Haupttreppen) bezeichnet und müssen daher den geltenden Normen entsprechende Steigungsverhältnisse und Laufbreiten aufweisen, siehe DIN 18065 und ÖNORM B 5371. Beispielsweise definiert die OIB Richtlinie die Wohnungstreppe als „…Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen.“ Als Wohnung gilt dabei eine abgeschlossene Wohneinheit, welche die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglicht. Siehe ferner auch Treppenarten.

Notwendige Treppen innerhalb einer Wohnung

„Notwendige Treppen innerhalb einer Wohnung“ sind die verbindlichen Treppen zwischen zwei Wohnebenen in einer mehrgeschossigen Wohnung. Dafür gelten erleichterte Maße gegenüber Treppen im allgemeinen Treppenhaus: Die nutzbare Laufbreite muss innerhalb der Wohnung mindestens 80 cm betragen (im Treppenhaus meist rund 100 cm), die Stufenhöhe liegt zulässig zwischen 14–20 cm, die Trittiefe ab 23 cm. Eine gute Begehbarkeit erreichen Sie, wenn Sie die Schrittmaßregel einhalten: 2 × Steigung + Auftritt ≈ 59–65 cm, ideal um 63 cm.

In der Praxis funktioniert das komfortabel mit etwa 17–18 cm Steigung und 25–28 cm Auftritt. Beispiel: Bei 275 cm Geschosshöhe kommen Sie mit 16 Steigungen auf ca. 17,2 cm je Stufe; wählen Sie dazu etwa 28–29 cm Auftritt, liegen Sie sehr nah an den 63 cm und die Treppe läuft angenehm.

Achten Sie zusätzlich auf Sicherheit: Öffnungen im Geländer sollten höchstens 12 cm betragen, und der Handlauf sollte gut greifbar in etwa 85–90 cm Höhe liegen. Kurz gesagt: Mit mindestens 80 cm Breite, 14–20 cm Steigung, ab 23 cm Auftritt und der Schrittmaßregel planen Sie Wohnungstreppen normnah, bequem und sicher.